Dienstleistungen von A bis Z
Die Stadtverwaltung Neckarbischofsheim bietet Ihnen hier ihre Dienstleistungen von A-Z an. So können Sie hier zum Beispiel komfortabel Anträge stellen oder sich über unterschiedliche Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren.
Reisepass/vorläufiger Reisepass
Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt aber auch im Inland seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht. Der Reisepass ersetzt insoweit den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält. Der Personalausweis hingegen genügt nur im Inland, in der Regel aber nicht für die Einreise in andere Länder – Ausnahmen bestehen insbesondere für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU).
Bei berechtigtem Interesse besteht die Möglichkeit, für dieselbe Person mehrere Reisepässe auszustellen (beispielsweise wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind).
In Eilfällen kann ein Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Kann auch der Reisepass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Passinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Reisepass gilt höchstens ein Jahr.
Hinweis: Der Reisepass kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden. Ist der Reisepass durch Fristablauf oder auf sonstige Weise ungültig geworden, muss bei Bedarf ein neuer beantragt werden.
Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder wenn Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort, unzutreffend sind.
Grundsätzlich werden Reisepässe mit einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge).
Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt (sie enthalten auch nach der Einführung biometrischer Reisepässe keine Biometrie).
Eine Änderung der Personendaten (z.B. des Namens nach Eheschließung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Namensänderung im Reisepass".
Team
Zugehörigkeit zu Sachgebieten
Voraussetzungen
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, beispielsweise
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- Annahme, dass sich der Passbewerber einer Strafverfolgung oder einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.
Einem Passinhaber kann der Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen würden.
Der Passinhaber ist verpflichtet, der Passbehörde
- unverzüglich den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist,
- auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben,
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen,
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- anzuzeigen, wenn er aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Nähere Informationen zum Verlust eines Reisepasses erhalten Sie im gleichnamigen Kapitel.
Verfahrensablauf
Der Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit sorgeberechtigt – zu stellen. Ein Elternteil kann sich mit Vollmacht bei der Antragstellung durch den anderen vertreten lassen.
Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Ebenso ist es zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Wenn der Reisepass bei der Verwaltung vorliegt, werden Sie in manchen Gemeinden benachrichtigt, damit Sie diesen abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen (die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 45 x
35 mm (Fotostudios wissen darüber
Bescheid)
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich
im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei
Bilder mit.
bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis) – sofern vorhanden
ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige amtliche Lichtbildausweis)
bei Änderung des Namens
durch Heirat: beglaubigte Abschrift des neu angelegten Familienbuches
durch Scheidung: beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
Achtung: Im Einzelfall (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) müssen eventuell weitere Unterlagen (z.B. Personenstands- oder Staatsangehörigkeitsurkunden) vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft erkundigen.
Frist/Dauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen.
Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage.
Ein vorläufiger Reisepass wird sofort ausgestellt.
Kosten/Leistung
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
-
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 59 Euro/81 Euro
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro/59,50 Euro
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
- für einen vorläufigen Reisepass: 26 Euro
- für einen Kinderreisepass: 13 Euro
- für die Verlängerung eines Kinderreisepasses: 6 Euro
Die Gebühren verdoppeln sich,
- wenn die Ausstellung oder die Änderung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers.
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 2 Passgesetz (PassG) (Befreiung von der Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
- § 8 Passgesetz (PassG) (Passentziehung)
- § 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit)
- § 12 Passgesetz (PassG) (Einziehung eines Passes)
- § 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Inhabers)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)