Festsetzung der Grund-, Hund- und Gewerbesteuer für das Steuerjahr 2015

Grundsteuer

Die Versendung der Grundsteuerjahresbescheide erfolgt ab der 3. Kalenderwoche 2015.

In diesem Jahr erhalten nur die Steuerpflichtigen einen neuen Grundsteuerbescheid, die nicht am automatisierten Abbuchungsverfahren teilnehmen bzw. bei denen sich eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ergeben hat.

Für die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als sei ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen (§27 Abs. 3 GrStG). Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadt Neckarbischofsheim oder beim Landratsamt Heidelberg, Kurfürstenanlage 38-40 in 69115 Heidelberg Widerspruch eingelegt werden.
Bitte beachten Sie die Fälligkeitstermine, die auf Ihrem Grundsteuerbescheid ausgewiesen sind. Sie erhalten im Laufe des Jahres keine weiteren Aufforderungen. Um uns das „Arbeitsleben“ zu vereinfachen, möchten wir Sie bitten bei künftigen Überweisungen unbedingt das auf dem Bescheid angegebene Buchungszeichen (bei Grundsteuer immer 5.0100.xxxxxx.x) anzugeben.

Hinweis an Grundstückseigentümer bei Änderung der Eigentumsverhältnisse
Wie bereits oben erwähnt, werden in den nächsten Tagen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 versendet. Hierin wird die Grundsteuer für das laufende Jahr festgelegt. Jetzt kann es sein, dass ein Eigentumswechsel im letzten Viertel des Jahres 2014 vollzogen wurde, der im neuen Jahresbescheid noch nicht berücksichtigt wurde. Bitte haben Sie etwas Geduld. Die Änderungen werden wir, sobald wir den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes erhalten haben, umgehend durchführen.

Hundesteuer

Die Hundesteuerbescheide für 2015 werden ebenfalls ab der 3. Kalenderwoche zugestellt. Die Hundesteuermarken bleiben die Alten. Bei Verlust der Steuermarke erhalten Sie vom Steueramt gegen eine Gebühr von 7,50 € eine Neue.
Die Gebühren für die Hundehaltung setzen sich lt. örtlicher Hundesteuersatzung wie folgt zusammen:
für den Ersthund 75,00 €
für jeden weiteren Hund 150,00 €
Zwingersteuer 190,00 €
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonat, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Gewerbesteuer

Für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ab 2015 werden keine gesonderten Bescheide zugestellt. Hierfür gelten die Vorauszahlungen, die auf den letzten zugestellten Bescheiden festgesetzt wurden.

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